Pilzeschutz

Die "Pilze-Saison" ist in vollem Gange  -  ein gutes Pilzgericht schmeckt vorzüglich.

 

Bitte nicht vergessen, dass es eine "Pilzeschutzverordnung" gibt.

Die Wacheorgane der Berg und Naturwacht sind verpflichtet, die Einhaltung der Verordnung zu überwachen.
Bei festgestellten Übertretungen sind die vorgesehenen Maßnahmen zu setzen (wir möchten keine Übertretungen (verwaltungsstrafrechtlich) ahnden müssen).

 

Info aus:

http://www.salzburg.gv.at/pilzeschutz

 

 

Die Salzburger Berg und Naturwacht hat Schwerpunktkontrollen durchzuführen.

 

auch wir im Lungau werden aktiv, aufklärend und

im Sinne: "im Einklang mit der Natur leben!" tätig sein.

 

Dort, wo etwas nicht mehr in diese Philosophie passt, müssen wir die gesetzlich vorgesehenen Regelungen einfordern.

blumenleiste

 

Pilzeschutz

 

Nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zählen Pilze weder zu den Tieren noch zu den Pflanzen, sondern stellen eine eigene Gruppe dar. Das, was wir allgemein als Pilz bezeichnen, ist nur der Fruchtkörper eines meist im Boden verborgenen Pilzfadengeflechtes. Pilze haben eine vielfältige Funktion im Naturhaushalt.

Sie bilden Lebensgemeinschaften mit vielen Waldbäumen, sind für zahlreiche Tiere Nahrungsquelle und spielen bei der Zersetzung von organischem Material (Holz, Laub, Nadeln) die wichtigste Rolle. Deshalb ist beim "Schwammerlsuchen" folgendes zu beachten:

  • Sammeln Sie nur Pilze, die Sie kennen und verwerten wollen.
  • Nehmen Sie nicht an organisierten Pilzsammelveranstaltungen teil.
  • Das Pilzesuchen für den Eigenbedarf in beschränkter Menge ist in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr, ab 1.10. bis 31.12. eines jeden Jahres bis 17.00 Uhr erlaubt.
 
  
Steinpilz Bildquelle www.pixelio.de
Steinpilz
Bildquelle: www.pixelio.de
  • Pro Person und Tag dürfen bis zu 2 kg Pilze gesammelt werden.
  • Personengruppen dürfen, wenn eine Zuordnung der gesammelten Pilze zu den einzelnen Personen nicht möglich ist, das entsprechend Vielfache der erlaubten Menge pro Person sammeln, höchstens jedoch 8 kg.
  • Das Bearbeiten oder Verwerten der Pilze im Sammelgebiet oder in dessen Nahbereich ist verboten, ausgenommen das Putzen  der Pilze.
  • In bestimmten naturschutzrechtlich geschützten Gebieten z.B. in Naturwaldreservaten ist das Pilzesuchen überhaupt verboten. (Stören der natürlichen Abläufe)
  • Wer auf fremdem Grund Pilze zum Verkauf und/oder in größeren Mengen sammeln will, benötigt hiefür eine naturschutzbehördliche Bewilligung und die Zustimmung des Grundeigentümers.
  • Für den Grundeigentümer und deren nahe Familienangehörige gelten die zeitlichen und mengenmäßigen Beschränkungen beim Pilzesuchen nicht.
  • Wer Pilze von Sammlern für den Weiterverkauf erwirbt, hat deren rechtmäßige Herkunft zu überprüfen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Unabhängig von diesen naturschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch nach dem Forstgesetz das Sammeln von mehr als 2 kg Pilzen pro Tag und Person ohne Zustimmung des Grundeigentümers verboten.

Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

Rechtsgrundlage: § 30 Abs 2  NSchG, (Pilzeschutzverordnung, LGBl  Nr 47/1994 i.d.F. LGBl. Nr.33/2003)