Drohen fliegen in Schutzgebieten

 

 Immer öfter erreichen uns Anfragen, wie es sich mit Überflügen von Drohnen über Almen in Schutzgebieten verhält. 

 

 In Naturschutzgebieten ist Drohnenflug nicht erlaubt.

 In Landschaftsschutzgebieten gelten, wenn in der entsprechenden Verordnung nicht zusätzliche Bestimmungen enthalten sind, die Regeln der ALV (allgemeine Landschaftsschutzverordnung). Darin ist über Drohnenfliegerei nichts zu finden.

 Es gelten die für Drohnenflug bestehenden Regeln!

 ABER! es steht in der ALV, dass das Beunruhigen von Tieren nicht gestattet ist!

Eine Drohne über einer Kuh-, Ziegen- oder Schafherde auf der Alm kann die Tiere natürlich SEHR beunruhigen! Die Fluchtreaktion der Herde kann zu schwerwiegenden Folgen bis zum tödlichen Absturz führen!

 ALSO! Bitte keine Flüge über beweidete Almen im Sommer und das nicht nur in Landschaftsschutzgebieten!

 

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