Befahren freier Landschaft mit Motorfahrzeugen:

aus gegebenem Anlass hier ein kurzer Einblick in die gesetzlichen Bestimmungen, die unsere "freie Landschaft" schützen:

 

 

Allgemeine Landschaftsschutzverordnung § 2/8

 

§ 2 Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

 

8.

das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen;

 

Naturschutzgesetz: § 27

 

Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes

 

(2) In der freien Landschaft sind verboten:

.....

d. das Fahren mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke, zur Erfüllung von gesetzlich angeordneten Überwachungspflichten sowie Fahrten mit Motorschlitten im Sinn des Motorschlittengesetzes;

.....

 

wenn wir als beeidete Wacheorgane solche Verwaltungsübertretungen feststellen, müssen wir:

 

eine

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auf Grund eigener Wahrnehmung

 

z.b.:

 

( ) außerhalb von Schutzgebieten befahren freier Landschaft abseits von für den Fahrzeugverkehr bestimmten Flächen

 

erstatten!